Deutsches richtergesetz kommentar

Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz: DRiG, 7. Auflage, , Buch, Kommentar, Bücher schnell und portofrei. 1 Kommentar zum Deutschen Richtergesetz. Kurztitel (amtl.): Deutsches Richtergesetz. Normabkürzung (amtl.): DRiG. Vom (BGBl. I S. ). 2 Seitenzahl der Print-Ausgabe. Seiten · Sprache. Deutsch. 3 KlappentextZum WerkDieses Standardwerk enthält eine umfassende Kommentierung des Richterdienstrechts mit der gesamten Rechtsprechung zur Unabhängigkeit der. 4 Deutsches Richtergesetz. Abkürzungen; Literatur; Deutsches Richtergesetz. Einleitung; Erster Teil Richteramt in Bund und Ländern; Zweiter Teil Richter im Bundesdienst; Dritter Teil Richter im Landesdienst (§ 71 - § 84) Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften. 5 die Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst. das Richterwahlgesetz. Die Darstellung zeichnet sich neben der klaren Sprache durch einen übersichtlichen Aufbau aus, der dem Benutzer den schnellen Zugriff auf die gesuchte Materie ermöglicht. Vorteile auf einen Blick. DRiG auf aktuellem Stand. 6 Deutsches Richtergesetz (DRiG) zur Fussnote [1] zur Fussnote [2] In der Fassung der Bekanntmachung. Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern. Geltungszeiträume. 7 Deutsches Richtergesetz. In der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. ) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. ) m.W.v. . 8 Die dienstrechtliche Stellung der Berufsrichter regelt in erster Linie das Deutsche Richtergesetz (DRiG) 5. Es dient der Sicherung der persönlichen Rechtsstellung der Berufsrichter und enthält unter anderem Vorgaben hinsichtlich des Erwerbs zur Befähigung des Richteramtes sowie zur Be-gründung, Änderung und Beendigung des. 9 Deutsches Richtergesetz (DRiG) DRiG Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom April (BGBl. I S. ), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom Juni (BGBl. I S. ) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. I ;. 10 Vollzitat: "Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom April (BGBl. I S. ), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom Juni . 12